Regulierung und Standards

Der Schutz der Umwelt ist im Grundgesetz verankert. 1994 wurde nach langen Verhandlungen der Schutz der Umwelt explizit in Artikel 20a aufgenommen. Der Tierschutz wurde 2002 ergänzt. In seiner aktuellen Fassung lautet der Passus in Artikel 20a: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere…“. Es ist deshalb die Aufgabe des Staates, sich auch um Umwelt- und Tierschutz zu kümmern.

Zu den klassischen regulativen Instrumenten der Umweltpolitik gehören vor allem Gebote und Verbote. So werden beispielsweise für die Emissionen bestimmter Schadstoffe verbindliche Grenzwerte gesetzt oder umweltschädliche Produkte wie die Glühlampe verboten. 

Ein weiteres wichtiges regulatives umweltpolitisches Instrument ist die Einführung verbindlicher Standards, die zum Beispiel bei der Normung festgelegt werden. Das Umweltbundesamt ist hier stark an der Ausgestaltung beteiligt. Mehrere 100 Normen mit positiven Auswirkungen auf die Umweltqualität konnten unter Mitarbeit der Fachleute des Umweltbundesamts umgesetzt werden. Produktnormen sorgen beispielsweise dafür, dass Umweltaspekte bei der Herstellung und Entsorgung von Produkten berücksichtigt werden. Umweltmanagementnormen sorgen für mehr Umweltschutz in Unternehmen. 

Ge- und Verbote sowie verbindliche Umweltstandards gehören zu den „harten“ Instrumenten der Umweltpolitik. Da Regelungen mit geringen Anpassungsspielräumen von den Betroffenen jedoch oftmals abgelehnt werden, werden in den letzten Jahren zunehmend Regelungen bevorzugt, die mehr Flexibilität ermöglichen. Ein gelungenes Beispiel dafür ist der „Top Runner-Ansatz“ aus Japan. Die Idee dahinter: Das jeweils umweltfreundlichste Produkt einer Produktgruppe wird zum allgemeinen Standard erhoben. Die anderen Produkte dieser Gruppe haben dann eine bestimmte Frist, um diesen Standard ebenfalls zu erreichen. Erst nach dieser Anpassungszeit werden Produkte verboten, die die Anforderungen nicht erfüllen.